Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2020 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
1. Über die statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 -
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|