BVerwG - Urteil vom 30.06.2015
4 C 5.14
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 152, 275
BauR 2015, 1884
DÖV 2015, 933
NVwZ 2015, 1767
NVwZ 2015, 9
NVwZ-RR 2015, 6
ZfBR 2015, 778
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2974/11
VG Düsseldorf, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1788/11

Zurechnung von Bauwerken als maßstabsbildend für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung i.R.e. Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre

BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 4 C 5.14

DRsp Nr. 2015/14206

Zurechnung von Bauwerken als maßstabsbildend für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung i.R.e. Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids bis zum Inkrafttreten einer Veränderungssperre

Dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB können nur solche Bauwerke zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des Ortsteils anklingende Ziel einer organischen Siedlungsstruktur zu bestimmen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 aufgehoben, soweit es festgestellt hat, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 5174/017 am 11. Mai 2013 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I