OLG Naumburg - Beschluss vom 29.08.2008
1 Verg 1/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
1. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt - 1 VK LVwA 11/08,

Zur Unangemessenheit einer 2,5 fachen und der Festsetzung einer 2.0 fachen Gebühr nach RVG VV Nr. 2300 in einem Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 1 Verg 1/08

DRsp Nr. 2008/21530

Zur Unangemessenheit einer 2,5 fachen und der Festsetzung einer 2.0 fachen Gebühr nach RVG VV Nr. 2300 in einem Vergabenachprüfungsverfahren

»Unangemessenheit einer 2,5-fachen Gebühr und Festsetzung einer 2,0-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG für ein Nachprüfungsverfahren, betreffend die Vergabe der kaufmännischen und technischen Betriebsführung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie der Besorgung laufender Verbandsgeschäfte eines Abwasserzweckverbandes für maximal zwanzig Jahre.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300;

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Oberlandesgerichts Naumburg ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässig. Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg.