KG - Urteil vom 23.01.2002
26 U 70/01
Normen:
BGB § 634 § 631 (a.F.) § 633 (a.F.) § 635 (a.F.) § 634 Abs. 1 S. 3 (a.F.) § 634 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; ZPO § 91 § 344 § 183 § 182 § 713 § 516 § 518 § 511 a.F. § 519 a.F. § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 (a.F.) ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 168
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 185/99

Zur Minderung eines sich aus § 631 a.F. BGB ergebenden Werklohnanspruchs auf Null bei Minderungsrecht aus § 634

KG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 26 U 70/01

DRsp Nr. 2002/6632

Zur Minderung eines sich aus § 631 a.F. BGB ergebenden Werklohnanspruchs auf Null bei Minderungsrecht aus § 634

Wie der Unternehmer gehalten ist, bei entsprechender Fachkunde selbst bei als fehlerhaft erkannten Anweisungen von Sonderfachleuten gegenüber dem Auftraggeber zu remonstrieren, hat er dies auch gegenüber eingeschalteten allgemeinen Fachleuten zu tun. Er darf insbesondere nicht darauf vertrauen, dass ein Architekt oder Bauingenieur grundsätzlich fehlerfrei arbeitet. Ist die Leistung für den Gläubiger insgesamt unbrauchbar, ist die Vergütung auf Null zu mindern, mit der Folge dass dem Werkunternehmer ein Werklohnanspruch nicht zusteht.

Normenkette:

BGB § 634 § 631 (a.F.) § 633 (a.F.) § 635 (a.F.) § 634 Abs. 1 S. 3 (a.F.) § 634 Abs. 1 S. 1 (a.F.) ; ZPO § 91 § 344 § 183 § 182 § 713 § 516 § 518 § 511 a.F. § 519 a.F. § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 (a.F.) ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 511 ZPO a.F. statthafte und gem. §§ 516, 518, 519 ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Beklagten ist zulässig.

Sie führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der Klägerin steht ein sich aus § 631 a.F. BGB ergebender Werklohnanspruch gegen den Beklagten zu, da dieser nach § 634 auf Null zu mindern ist.