OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2002
5 U 28/02
Normen:
EGBGB § 5 Satz 1 ; BGB § 195 ; BGB § 225 ; BGB § 242 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Abs. 2 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ; BGB § 650 ; HOAI § 15 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 34/01

Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig ermittelter Baukosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 5 U 28/02

DRsp Nr. 2003/9054

Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig ermittelter Baukosten

1. Unabhängig von der Frage, ob eine erste Baukostenschätzung durch den Architekten im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen zum Zweck der Ermittlung des zu erwartenden Architektenhonorars oder als Grundlage für die Entscheidung des Auftraggebers über die Durchführung des gesamten Bauvorhabens gedacht ist, kommt eine Haftung des Architekten aus culpa in contrahendo nur in Betracht, wenn durch die Kostenschätzung ein vorvertraglicher Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. 2. Für eine verschuldensunabhängige Haftung des Architekten für bestimmte Höchstbaukosten aus dem Garantiegesichtspunkt bedarf es einer eindeutigen Erklärung des Garanten. 3. Eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung setzt voraus, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben.

Normenkette:

EGBGB § 5 Satz 1 ; BGB § 195 ; BGB § 225 ; BGB § 242 ; BGB § 633 ; BGB § 634 Abs. 2 ; BGB § 635 ; BGB § 638 ; BGB § 650 ; HOAI § 15 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig ermittelter Baukosten in Anspruch.