OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2004
15 AR 1/04
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 139
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 399/00
AG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 514/03

Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Bauprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 15 AR 1/04

DRsp Nr. 2004/16529

Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einem Bauprozess

»1. Ein Verweisungsbeschluss in einem Bauprozess, bei dem das Gericht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers - entgegen der herrschenden Meinung - keinen Erfüllungsort am Ort des Bauwerks annimmt, ist nicht willkürlich und daher bindend. 2. Für die Bindungswirkung ist darauf abzustellen, ob der Verweisungsbeschluss bei objektiver Betrachtungsweise vertretbar erscheint; auf die Frage, inwieweit die maßgeblichen Rechtsfragen von dem verweisenden Gericht gesehen und geprüft wurden, kommt es nicht an.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn nach der Durchführung von Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in I. (Amtsgerichtsbezirk Heidelberg). Die Beklagte hat ihren Sitz in Mannheim.

Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart erwirkt. Im Mahnbescheid ist das Amtsgericht Heidelberg angegeben als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abzugeben ist. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Amtsgericht Stuttgart dementsprechend das Verfahren an das Amtsgericht Heidelberg abgegeben.