OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.01.2002
1 U 322/01
Normen:
BGB § 631 ; ZPO § 67 ; ZPO § 74 Abs. 1 ; ZPO § 288 ; ZPO § 137 Abs. 3 ; ZPO § 301 ; ZPO § 310 ; ZPO § 528 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 84/00

Zur Begründetheit einer Werklohnforderung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 1 U 322/01

DRsp Nr. 2003/5983

Zur Begründetheit einer Werklohnforderung

1. Räumt der Besteller eines Werkes im Rahmen des mündlichen Sachvortrags vor Gericht ein, dass der Werkunternehmer seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe, die Leistungen ordnungsgemäß abgegrechnet worden seien und er - der Besteller - die Arbeiten abgenommen habe, so kommt diesem Sachvortrag die Wirkung eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO zu. 2. Das Vorbringen des Streitverkündeten, der dem Verfahren erst in der Berufungsinstanz beigetreten ist, ist nicht zuzulassen, wenn es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und die verspätete Geltendmachung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Normenkette:

BGB § 631 ; ZPO § 67 ; ZPO § 74 Abs. 1 ; ZPO § 288 ; ZPO § 137 Abs. 3 ; ZPO § 301 ; ZPO § 310 ; ZPO § 528 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Im Blick auf den Sachverhalt verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Urteile. Ergänzend ist folgendes auszuführen: