VK des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit - 1 VK 5/07 - 30.11.2007,
Zur Antragsbefugnis eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 102 GWB
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 1 Verg 5/07
DRsp Nr. 2008/12722
Zur Antragsbefugnis eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 102GWB
1. Eine sofortige Beschwerde gem. § 116GWB ist nicht deshalb unbegründet, weil der Zuschlag bereits erteilt wurde, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung noch besteht. Auf die Kenntnis vom Zuschlag kommt es nicht an, auch wenn gegen die Obliegenheit aus § 117 IV GWB verstoßen wird.2. Ein Nachweis des Interesses am Auftrag ergibt sich regelmäßig aus der Teilnahme am Vergabeverfahren und der ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensverstoßes.3. Im Nachprüfungsantrag muss schlüssig vorgetragen werden, dass dem Antragsteller aus der behaupteten Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder dessen Entstehung zumindest droht.