Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass westlich ihres Hausgrundstücks eine 60 m lange Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte errichtet wird. Sie sehen die Wahl des Aufstellungsortes als schikanös an, rügen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, sehen sich durch das angegriffene Vorhaben erdrückt und außerdem den Wert ihres Grundstücks dadurch ganz erheblich herabgesetzt.
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