OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.01.2010
1 ME 237/09
Normen:
BGB § 226; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;
Fundstellen:
DVBl 2010, 323
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 3114/09

Zuordnung des Schikaneverbots zu vom Gebot der Rücksichtnahme umfassten Fallgruppen; Anwendung des Schikaneverbots auf den Fall der Erbauung einer Lagerhalle neben einem Wohngrundstück

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 1 ME 237/09

DRsp Nr. 2010/2849

Zuordnung des Schikaneverbots zu vom Gebot der Rücksichtnahme umfassten Fallgruppen; Anwendung des Schikaneverbots auf den Fall der Erbauung einer Lagerhalle neben einem Wohngrundstück

1. Der Senat lässt offen, ob er an seiner Rechtsprechung (B. v. 8.5.2006 - 1 ME 7/06 -, BauR 2006, 1442 = BRS 70 Nr. 178 - Heuballen; ebenso Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 15.4.2008 - 8 S 98/08 -, ESVGH 58, 224 = BWVBl. 2008, 452) ) festhält, das Schikaneverbot sei ein Unterfall des Gebots der Rücksichtnahme.2. Zur Anwendung des Schikaneverbots und zur erdrückenden Wirkung einer 60 m langen Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte 6 m westlich eines Wohngrundstücks.

Normenkette:

BGB § 226; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6;

Gründe

Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass westlich ihres Hausgrundstücks eine 60 m lange Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte errichtet wird. Sie sehen die Wahl des Aufstellungsortes als schikanös an, rügen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, sehen sich durch das angegriffene Vorhaben erdrückt und außerdem den Wert ihres Grundstücks dadurch ganz erheblich herabgesetzt.