OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2021
19 A 3629/18.A
Normen:
VwGO § 87a;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 9714/17

Zumutbarkeit der Mitteilung der Vermögensverschlechterung im Falle eines zuvor gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 19 A 3629/18.A

DRsp Nr. 2021/1211

Zumutbarkeit der Mitteilung der Vermögensverschlechterung im Falle eines zuvor gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe

Einem Kläger, der Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist regelmäßig zumutbar, eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 87a;

Gründe

Der Senat entscheidet über die beantragte Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung und den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Der Antrag des Klägers auf Änderung der Prozesskostenhilfeablehnung im unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2020 ist unzulässig. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO sehen eine Änderung bereits ergangener Prozesskostenhilfeentscheidungen nur für den Fall der Bewilligung (§ 120 Abs. 3, § 120a ZPO) oder aber im Wege der Beschwerde vor (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO). Ein Fall der Bewilligung liegt hier nicht vor, eine Beschwerde ist hier nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Der vorsorglich gestellte erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist ebenfalls unzulässig, weil der Kläger ihn erst nach Abschluss der Instanz gestellt hat.