OLG Naumburg - Beschluss vom 04.09.2008
1 Verg 4/08
Normen:
GWB § 97 Abs. 7 ; VOB/A § 8a Nr. 10 ; VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 5
Vorinstanzen:
1. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt - 1 VK LVwA 7/08 - 06.06.2008,

Zum Umfang der Leistungen eines Bieters und der Form der Darstellung des Angebots bei einem Ausschreibungsverfahren für Straßenbauleistungen - Zum Inhalt des Vergabevermerks bei Verwendung eines Punktesystems im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote - Ortsumfahrung Z.

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 1 Verg 4/08

DRsp Nr. 2008/21527

Zum Umfang der Leistungen eines Bieters und der Form der Darstellung des Angebots bei einem Ausschreibungsverfahren für Straßenbauleistungen - Zum Inhalt des Vergabevermerks bei Verwendung eines Punktesystems im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote - Ortsumfahrung Z.

»1. Ist eine Leistungsposition eines Bauauftrages objektiv auf eine finanzielle Leistung gerichtet (hier: Übernahme der Kosten von Autowäschen), so besteht für den Auftraggeber kein Anlass, an der Angabe eines Bieters, diese Leistung als Eigenleistung zu erbringen, zu zweifeln. Auch wenn ein Positionstext im Leistungsverzeichnis aus Empfängersicht mehrdeutig ist und nach einer von mehreren Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommt, dass der Einsatz von anderen Unternehmen unumgänglich ist, ist das Angebot eines Bieters vollständig, der die Leistung - 'zufällig zutreffend' - als Eigenleistung anbietet und daher keine Verpflichtungserklärungen anderer Unternehmen vorlegt. 2. Die Durchführung von Autowäschen ist keine Nachunternehmerleistung bei einem Auftrag über Straßenbauleistungen. Es kann offen bleiben, ob die Verdingungsunterlagen dahin auszulegen sind, dass Verfügbarkeitsnachweise nicht nur für Nachunternehmer, sondern auch für jegliche Hilfsleistungen anderer Unternehmen vorzulegen sind.