A.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Verlustes zweier im Jahre 2001 bei/über die C.-GmbH Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen (fortan: C.) getätigter Geldanlagen über 34.420,17 EUR (nebst Zinsen) in Anspruch. Die Beklagte ist vereidigte Buchprüferin und war auf Wunsch der C. mit den Pflichtprüfungen nach der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) betraut. Sie erstellte in den Jahren 1992-1999 für die C. jeweils Berichte über die Durchführung einer Prüfung bei Maklern und Darlehensvermittlern nach § 16 MaBV, in denen der C. bestätigt wurde, dass diese ihren Verpflichtungen nach den §§ 2 - 14 MaBV erfüllt hat. Unter Ziffer 1: " Sicherungspflichten (§§ 2 - 8 MaBV) ist in den Berichten unter TZ. 15 aufgeführt, dass " der Gewerbetreibende nach seiner Erklärung und nach meinen Feststellungen im Berichtsjahr von Auftraggebern weder Vermögenswerte erhalten hat noch zu deren Verwendung ermächtigt wurde ".
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