KG - Urteil vom 14.02.2006
21 U 5/03
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 2 § 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 Abs. 1 ; BGB § 133 § 134 § 157 § 242 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 836
KGReport 2006, 376
NZBau 2006, 241
ZfBR 2008, 1318
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 264/02

Zum Mehrkostenanspruch des Bauunternehmers für Beseitigung kontaminierten Materials bei Sanierungsvertrag mit Festpreisvereinbarung

KG, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 21 U 5/03

DRsp Nr. 2006/8277

Zum Mehrkostenanspruch des Bauunternehmers für Beseitigung kontaminierten Materials bei Sanierungsvertrag mit Festpreisvereinbarung

»Bei einer - durch Auslegung zu ermittelnden - abschließenden Risikozuweisung an den Unternehmer in einem VOB-Bauvertrag mit der Vereinbarung eines "garantierten Festpreises" kann dieser Mehrkosten für die Entfernung kontaminierten Materials weder nach den §§ 2 Nr. 5 bis 7 VOB/B noch nach § 9 Nr. 2 VOB/A noch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) geltend machen.«

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 2 § 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 Abs. 1 ; BGB § 133 § 134 § 157 § 242 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger beauftragte die Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Baukonzessionsvertrags mit der Sanierung des Olympiastadions in Berlin. Im Zuge der Sanierungsarbeiten stellte sich heraus, daß die zu entfernende Beschichtung der Gehflächen auf den Tribünen teilweise PCB und EOX enthielt und aufwendig entsorgt werden mußte. Die Vertragsparteien einigten sich am 21. September 2001 dahingehend, daß der Kläger zunächst die Mehrkosten an die Insolvenzschuldnerin zahlen sollte und die Rückzahlung sodann gerichtlich geltend machen sollte (Anlage K 10). Das ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.