I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter der Xa ... (künftig Xa) für einen von dieser nach klägerischer Behauptung zu leistenden Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch. Am 26.2.1996 schlossen die Klägerin und die Xa unter Vereinbarung der VOB/B einen Generalunternehmerauftrag (Bezugnahme Bl.22 ff. d.A.). Der Generalunternehmervertrag sah vor, dass der Klägerin zur Schlussabnahme alle Prüfatteste und Abnahmebescheinigungen staatlicher oder hierzu besonders bestimmter Stellen auszuhändigen seien. Es wurde eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart.
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