OVG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2008
4 EO 660/03
Normen:
ThürKAG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; BauGB § 242 Abs. 9 ; ThürKO § 29 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2008, 928
NJ 2008, 326
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 21/99

Zum Anlagenbegriff des ThürKAG bei Verkehrsanlagen und zum Entstehen von Teilbeitragspflichten bei Abschnittsbildung und Kostenspaltung

OVG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 4 EO 660/03

DRsp Nr. 2008/7698

Zum Anlagenbegriff des ThürKAG bei Verkehrsanlagen und zum Entstehen von Teilbeitragspflichten bei Abschnittsbildung und Kostenspaltung

»1. Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9 BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB. 2. Sachliche (Teil-)Beitragspflichten für die ausgebauten Teileinrichtungen innerhalb eines bestimmten Abschnitts der Anlage können erst auf Grund einer wirksamen Abschnittsbildung und Kostenspaltung entstehen, sofern die Beitragssatzung diese Möglichkeit einer Vorfinanzierung vorsieht.