VG Meiningen, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 21/99
Zum Anlagenbegriff des ThürKAG bei Verkehrsanlagen und zum Entstehen von Teilbeitragspflichten bei Abschnittsbildung und Kostenspaltung
OVG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 4 EO 660/03
DRsp Nr. 2008/7698
Zum Anlagenbegriff des ThürKAG bei Verkehrsanlagen und zum Entstehen von Teilbeitragspflichten bei Abschnittsbildung und Kostenspaltung
»1. Der Begriff der beitragsfähigen Einrichtung (Anlage) im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist wegen des engen Zusammenhangs der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften des Thüringer Landesrechts mit der erschließungsbeitragsrechtlichen Überleitungsvorschrift in § 242 Abs. 9BauGB bei öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich deckungsgleich mit dem Erschließungsanlagenbegriff des BauGB.2. Sachliche (Teil-)Beitragspflichten für die ausgebauten Teileinrichtungen innerhalb eines bestimmten Abschnitts der Anlage können erst auf Grund einer wirksamen Abschnittsbildung und Kostenspaltung entstehen, sofern die Beitragssatzung diese Möglichkeit einer Vorfinanzierung vorsieht.
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