VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.09.2017
A 11 S 2067/17
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 138 Nr. 3; AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 1008
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6337/16

Zulassungsantrag zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensfehlerhafte Verwendung von Erkenntnismitteln; Pflicht zur Auseinandersetzung mit von den Beteiligten vorgelegten Tatsachen- und Lageeinschätzungen in den schriftlichen Urteilsgründen im Asylprozess; Ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung; Ausreichende Aufklärung des Sachverhalts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen A 11 S 2067/17

DRsp Nr. 2017/14650

Zulassungsantrag zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensfehlerhafte Verwendung von Erkenntnismitteln; Pflicht zur Auseinandersetzung mit von den Beteiligten vorgelegten Tatsachen- und Lageeinschätzungen in den schriftlichen Urteilsgründen im Asylprozess; Ordnungsgemäße richterliche Überzeugungsbildung; Ausreichende Aufklärung des Sachverhalts

1. Wird eine Tatsachenfeststellung auf verschiedene Erkenntnismittel gestützt und ist eines oder sind mehrere davon ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, so ist mit dem Zulassungsantrag zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - durch die verfahrensfehlerhafte Verwendung weiterer Erkenntnismittel - darzutun, weshalb diese verfahrensfehlerfrei eingeführten Erkenntnismittel das gefundene Ergebnis nicht eigenständig stützen.