BVerwG - Beschluss vom 13.01.2021
4 BN 1.20 (4 CN 1.21)
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 17.1142

Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen steht

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 4 BN 1.20 (4 CN 1.21)

DRsp Nr. 2021/5639

Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen steht

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2019 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die nach § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die Festsetzung einer privaten Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB steht und welche Anforderungen an die Erforderlichkeit der Festsetzung von Flächen für Gemeinschaftsanlagen zu stellen sind.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 , § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .