I.
Die Antrags- und Beschwerdegegnerin schrieb öffentlich den Neubau der Kläranlage M.-St. unter unbeschränkter Zulassung von Nebenangeboten aus. Die Zuschlagsfrist sollte am 01. April 1999 enden. Das Hauptangebot der Antragstellerin war das Günstigste.
Am 24.03.1999 beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin, der Firma L. GmbH den Zuschlag zu erteilen. Wann der Zuschlag der Firma L. GmbH zuging, ist streitig. Eine "Empfangsbestätigung" der Firma L. GmbH weist den 24.03.1999 aus.
Mit Schriftsatz ebenfalls vom 24.03.1999 hat die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren mit dem Begehren beantragt, das Nebenangebot der Firma L. Dresden nicht zu werten. Wann dieser Schriftsatz bei der Vergabekammer eingegangen ist, ist ebenfalls streitig. Der Rückschein bestätigt den 24.03.1999, der Eingangsstempel des Wirtschaftsministeriums den 25.03.1999.
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