Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem sie die Zulassung im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen begehrt, zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß §
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