OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.01.2022
13 E 979/21
Normen:
VergabeVO NRW § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VergabeVO NRW § 10 S. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 22.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen K 3873/21

Zulassung eines Bewerbers zum Studium der Humanmedizin über die Härtequote

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 13 E 979/21

DRsp Nr. 2022/1413

Zulassung eines Bewerbers zum Studium der Humanmedizin über die Härtequote

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VergabeVO NRW § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VergabeVO NRW § 10 S. 1-3;

Gründe

Die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem sie die Zulassung im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen begehrt, zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.