Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zugelassen, soweit er begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß §
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|