OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2022
13 A 2027/19.A
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3587/17

Zulassung der Berufung in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 13 A 2027/19.A

DRsp Nr. 2022/3320

Zulassung der Berufung in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Einzelfall einer zugelassenen Berufung, in dem das Verwaltungsgericht die Begründung für die Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge im Urteil ausgewechselt hat.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zugelassen, soweit er begehrt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1;

Gründe