VGH Bayern - Beschluss vom 20.01.2021
22 ZB 20.1807
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 7 K 17.1384

Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem eine ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben wurde

VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 22 ZB 20.1807

DRsp Nr. 2021/4306

Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem eine ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben wurde

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem eine ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgehoben wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem von ihr genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Auf einem etwa 120 m südöstlich gelegenen Grundstück betreibt die Beigeladene eine Maistrocknungsanlage.

Auf Grund von im Jahre 2012 erhobenen nachbarlichen Beschwerden wegen Staub- und Lärmimmissionen durch die Anlage der Beigeladenen stellte das Landratsamt Passau fest, dass für den vorhandenen Anlagenbestand die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht vorlag. Während des daraufhin eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens veranlasste das Landratsamt die Beigeladene zu Lärmmessungen durch Sachverständige; ferner führte das Landratsamt mehrfach selbst unangekündigte Lärmmessungen durch.