VGH Bayern - Beschluss vom 29.09.2020
2 B 19.1953
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30420
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 16.2092

Zulässigkeitsmerkmal der Grundstücksfläche i.R.e. Anspruchs auf Erteilung eines Vorbescheids

VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 2 B 19.1953

DRsp Nr. 2020/17503

Zulässigkeitsmerkmal der Grundstücksfläche i.R.e. Anspruchs auf Erteilung eines Vorbescheids

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2017 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2017 für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).