BVerwG - Beschluss vom 07.05.2020
4 BN 13.20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 4/17

Zulässigkeit von Planungszielen in der Bauleitplanung; Anforderungen an eine Rüge nach § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 4 BN 13.20

DRsp Nr. 2020/9858

Zulässigkeit von Planungszielen in der Bauleitplanung; Anforderungen an eine Rüge nach § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.