SchlHOLG, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 1 Verg 10/10
DRsp Nr. 2011/9555
Zulässigkeit von Nebenangeboten
1. Die Vergabekammer ist befugt, die Vergabestelle zur Aufhebung der Ausschreibung zu verpflichten. Sie kann zur Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens auch Umstände berücksichtigen, die die Verfahrensbeteiligten infolge Präklusion nicht mehr geltend machen können.2. Ein Verstoß gegen die europäische Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG kann - je nach Sachlage - mehr oder weniger gravierend ausfallen und ist nicht "abstrakt" als ein "schwerwiegender Grund" für die Aufhebung der (gesamten) Ausschreibung anzusehen.3. Ein Verbot der Zulassung von Nebenangeboten beim alleinigen Zuschlagkriterium "Preis" ist der europäischen Vergabekoordinierungsrichtlinie nicht zu entnehmen.4. Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof wird durch Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder durch nicht entscheidungstragende Rechtssätze in Beschwerdeentscheidungen anderer Vergabesenate nicht veranlasst.
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