OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2008
19 W 28/08
Normen:
ZPO § 485;
Fundstellen:
MDR 2009, 166
NJW 2009, 1009
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 1/08

Zulässigkeit von Anträgen zur Feststellung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu Dritten im selbstständigen Beweisverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 19 W 28/08

DRsp Nr. 2009/1308

Zulässigkeit von Anträgen zur Feststellung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu Dritten im selbstständigen Beweisverfahren

Im selbständigen Beweisverfahren sind Gegenanträge, die nur dazu dienen sollen, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners im Verhältnis zu einem Dritten abzuklären, der in keiner unmittelbaren Beziehung zum Antragsteller steht, nicht zulässig.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,- €.

Normenkette:

ZPO § 485;

Gründe:

I.