OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2017
VII-Verg 39/16
Normen:
GWB § 97 Abs. 1 a.F.;

Zulässigkeit eines Schulnotensystems bei der Bewertung von Angeboten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 39/16

DRsp Nr. 2017/4619

Zulässigkeit eines Schulnotensystems bei der Bewertung von Angeboten

Ein Schulnotensystem zur Bewertung von Angeboten im Rahmen eines Vergabeverfahrens erfüllt nur dann das Erfordernis der Transparenz, wenn das System eine Aufgliederung erfährt, durch die Anhaltspunkte gegeben werden, an denen Bieter den geforderten Erfüllungsgrad erkennen können sowie, worauf es dem Auftraggeber ankommt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31.08.2016 (VK 2 - 79/16) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 985.439,- € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.