OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.01.2007
1 ME 80/07
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
AgrarUmwR 2007, 241
BauR 2007, 758
BRS 71 Nr. 88
NdsVBl 2007, 248
ZfBR 2007, 284
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 299/06

Zulässigkeit einer Reit- und Bewegungshalle im Innenbereich; Nachbarschutz infolge erdrückender Wirkung eines Vorhabens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 1 ME 80/07

DRsp Nr. 2009/18698

Zulässigkeit einer Reit- und Bewegungshalle im Innenbereich; Nachbarschutz infolge erdrückender Wirkung eines Vorhabens

1. Die Annahme einer "erdrückenden Wirkung" (hier durch eine etwa 41 m lange und bis zu knapp 26 m breite Reit- und Bewegungshalle) ist nur in Ausnahmefällen möglich.

2. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Nachbarantrag desto eher Erfolg hat, "je rechtswidriger" die erteilte Baugenehmigung ist. Ausschlaggebend ist allein, ob der Bauschein rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn verletzt. 3. a) Die "Masse" des Vorhabens entfaltet nur in Ausnahmefällen erdrückende Wirkung, und zwar dann, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. b) Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass es die bislang vorhandene Situation lediglich verändert, reicht hierfür nicht aus.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe:

Mit dem vom beigeladenen Bauherrn angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht wegen "erdrückender Wirkung" und der Nutzungsart des im Tenor genannten Vorhabens dem Eilantrag der Antragsteller stattgegeben.

Die Belegenheit stellt sich folgendermaßen dar: