BGH - Beschluss vom 01.08.2022
VIa ZR 110/21
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 196/20
OLG Thüringen, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 137/21

Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Geltendmachung von deliktischem Schadensersatz in Fällen des sog. Dieselskandals

BGH, Beschluss vom 01.08.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 110/21

DRsp Nr. 2022/13583

Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Geltendmachung von deliktischem Schadensersatz in Fällen des sog. Dieselskandals

1. Die isolierte Feststellungsklage ist in den Fällen des sogenannten Dieselskandals unzulässig.2. Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil erstmals Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klagebegehrens geäußert, so kann der Kläger eine Konkretisierung noch im Revisionsverfahren vornehmen, wenn er die Nichterteilung eines vorherigen gerichtlichen Hinweises im Rahmen einer Verfahrensrüge erfolgreich beanstandet.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2021 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Freistellungsantrags zum Nachteil des Klägers entschieden hat, und gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, soweit hinsichtlich des Feststellungsantrags zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.