Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juli 2021 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Freistellungsantrags zum Nachteil des Klägers entschieden hat, und gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, soweit hinsichtlich des Feststellungsantrags zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.
A.
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