Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 14.08.2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Bedingungen als Zahntechnikerin weiter zu beschäftigen.
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