OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.02.2021
24 W 38/20
Normen:
§ 91a ZPO;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 285/18

Zulässigkeit einer Beweisaufnahme über eine Einigung der Parteien über die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 24 W 38/20

DRsp Nr. 2023/4458

Zulässigkeit einer Beweisaufnahme über eine Einigung der Parteien über die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Auch nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Gericht eine Beweisaufnahme durchzuführen, wenn die Parteien darüber streiten, ob sie sich bereits außergerichtlich über die Kostenverteilung geeinigt haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.06.2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Klägerin wird dieser Beschluss abgeändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 20 %, der Beklagte 80 % zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

§ 91a ZPO;

Gründe