BVerwG - Beschluss vom 22.03.2022
4 BN 54.21
Normen:
BauGB § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 19.2383

Zulässigkeit einer baulichen Nutzung (hier: Lückenschluss entlang einer Straße) von der Verwirklichung eines anderen Vorhabens (hier: Teilabriss eines Gebäudes)

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 4 BN 54.21

DRsp Nr. 2022/7614

Zulässigkeit einer baulichen Nutzung (hier: Lückenschluss entlang einer Straße) von der Verwirklichung eines anderen Vorhabens (hier: Teilabriss eines Gebäudes)

1. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit führen.2. Soweit es für die hinreichende Bestimmtheit genügt, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann, gilt dies auch für Bebauungspläne. Danach können insbesondere auch Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB auslegungsbedürftig und auslegungsfähig sein.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist jedenfalls unbegründet.

I. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.