OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.06.2022
2 A 1226/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 15172/17

Zulässigkeit einer Baugenehmigung mit drei Nachtragsbaugenehmigungen zur Wohnhauserweiterung; Aufhebung einer Baugenehmigung als Nachbarrechtswidrig; Öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 2 A 1226/19

DRsp Nr. 2022/10599

Zulässigkeit einer Baugenehmigung mit drei Nachtragsbaugenehmigungen zur Wohnhauserweiterung; Aufhebung einer Baugenehmigung als Nachbarrechtswidrig; Öffentlich-rechtliches nachbarliches Abwehrrecht

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand