BVerwG - Urteil vom 24.10.2019
3 C 4.18
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2; AMG § 21 Abs. 1 S. 1; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1; AMG § 21 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 1
DÖV 2020, 289
GRUR 2020, 210
NVwZ 2020, 551
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 2378/14
VG Köln, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 368/13

Zulässigkeit einer arzneimittelrechtlichen Drittanfechtungsklage; Voraussetzungen für die Drittanfechtung eines arzneimittelrechtlichen Feststellungsbescheids; Drittschutz gegen die Erteilung einer Arzneimittelzulassung; Mögliche Rechtsverletzung des Inhabers der Zulassung eines Arzneimittels durch die Feststellung der Zulassungsfreiheit eines von einem Apotheker hergestellten vergleichbaren sogenannten Defektur-Arzneimittels

BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 3 C 4.18

DRsp Nr. 2020/1253

Zulässigkeit einer arzneimittelrechtlichen Drittanfechtungsklage; Voraussetzungen für die Drittanfechtung eines arzneimittelrechtlichen Feststellungsbescheids; Drittschutz gegen die Erteilung einer Arzneimittelzulassung; Mögliche Rechtsverletzung des Inhabers der Zulassung eines Arzneimittels durch die Feststellung der Zulassungsfreiheit eines von einem Apotheker hergestellten vergleichbaren sogenannten Defektur-Arzneimittels

Die Feststellung der Zulassungsfreiheit eines von einem Apotheker hergestellten sog. Defektur-Arzneimittels kann den Inhaber der Zulassung eines vergleichbaren Arzneimittels in seinen Rechten verletzen.

Die Feststellung des BfArM über die Zulassungsfreiheit des von einem Apotheker hergestellten Defektur-Arzneimittels kann den Inhaber der Zulassung für ein vergleichbares Arzneimittel in seinen Rechten verletzen. § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 AMG kommt insoweit drittschützende Wirkung zu.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2; AMG § 21 Abs. 1 S. 1; AMG § 21 Abs. 2 Nr. 1; AMG § 21 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I