Auf die Anhörungsrüge des Beigeladenen wird das Verfahren
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 29. Juni 2021 - 10 S 310/21 - wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zur Hälfte die Antragsteller als Gesamtschuldner und zur anderen Hälfte die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
1. Die vom Beigeladenen fristgerecht am 07.07.2021 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig und begründet.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|