OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2020
Verg 17/16
Normen:
ZPO § 148; GWB § 71a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2140

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Aussetzung des Vergabenachprüfungsverfahrens im Vorabentscheidungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2020 - Aktenzeichen Verg 17/16

DRsp Nr. 2020/9229

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Aussetzung des Vergabenachprüfungsverfahrens im Vorabentscheidungsverfahren

Eine Anhörungsrüge gegen die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung ist nicht statthaft, da es sich nicht um eine Endentscheidung handelt.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den am 27.11.2019 verkündeten Aussetzungsbeschluss des Senats wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 148; GWB § 71a Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit am 30.09.2015 veröffentlichter Vorinformation (Anlage Ast. 2) machte der Antragsgegner die beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Busverkehrsdienstleistungen auf seinem Gebiet einschließlich von dort abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften europaweit bekannt. Der Dienstleistungsauftrag sollte als Gesamtleistung zum 12.12.2016 für zehn Jahre gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an einen internen Betreiber, die Beigeladene, vergeben werden, die in der Vorinformation aber nicht namentlich genannt war.

Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen, das zu 100 % in kommunalem Eigentum steht.