Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den am 27.11.2019 verkündeten Aussetzungsbeschluss des Senats wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Rügeverfahrens zu tragen.
I.
Mit am 30.09.2015 veröffentlichter Vorinformation (Anlage Ast. 2) machte der Antragsgegner die beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Busverkehrsdienstleistungen auf seinem Gebiet einschließlich von dort abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften europaweit bekannt. Der Dienstleistungsauftrag sollte als Gesamtleistung zum 12.12.2016 für zehn Jahre gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an einen internen Betreiber, die Beigeladene, vergeben werden, die in der Vorinformation aber nicht namentlich genannt war.
Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen, das zu 100 % in kommunalem Eigentum steht.
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