BGH - Urteil vom 28.10.2021
VII ZR 44/18
Normen:
ZPO § 301 Abs. 1 S. 2; ZPO § 302 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BGHZ 231, 365
BauR 2022, 290
BauR 2022, 704
MDR 2022, 116
NJW 2022, 1174
NZBau 2022, 407
WM 2022, 2289
ZfBR 2022, 150
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 86/14
OLG Brandenburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 205/15

Zulässigkeit des Erlasses eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten

BGH, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen VII ZR 44/18

DRsp Nr. 2021/18155

Zulässigkeit des Erlasses eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten

Zur Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten.

1. Bei einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten oder Ingenieur, in dem geltend gemacht wird, Fehler des Architekten oder Ingenieurs hätten sich im Bauwerk realisiert und damit zu einem Schaden geführt, handelt es sich nicht um einen Anspruch aus einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB.2. Allein der Umstand, dass durch einen Architektenvertrag das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Entstehung des Bauwerks geschützt wird, kann eine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 302 Abs. 1 ZPO nicht rechtfertigen.3. Die seit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit Wirkung zum 1. Mai 2000 geltende Neufassung des § 302 Abs. 1 ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, auch dann ein Vorbehaltsurteil zu erlassen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung steht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § Abs. S. 2;