OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2015
11 Verg 11/14
Normen:
VOL/A-EG § 7 Abs. 1; VOL/A-EG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 1376
NZBau 2015, 319
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK-36/14

Zulässigkeit des Anforderns von Referenzen im Rahmen der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 11 Verg 11/14

DRsp Nr. 2015/4407

Zulässigkeit des Anforderns von Referenzen im Rahmen der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen

1. Die Anforderung von Referenzen zur Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers ist zulässig gem. § 7 Abs. 1, 3 VOL/A-EG. 2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle einzelne Referenzen nicht berücksichtigt hat, weil diese unvollständig ausgefüllt waren. Das gilt jedenfalls dann, wenn in den Vergabeunterlagen unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass "unvollständig abgegebene Referenzen ... nicht nachgebessert werden" können.

1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.12.2014, 69 d VK 36/2014, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt.

Normenkette:

VOL/A-EG § 7 Abs. 1; VOL/A-EG § 7 Abs. 3;

Gründe:

I.