1. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 15.12.2014, 69 d VK 36/2014, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt.
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