OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2020
Kart 8/20 (V)
Normen:
GWB § 53 Abs. 5 S. 2 Nr. 3-4; GWB § 56 Abs. 5; GWB § 60; GWB § 64 Abs. 3;

Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Fallbericht über Kartellverstöße durch die KartellbehördeErforderlichkeit der Gewährung rechtlichen GehörsRechtsschutzmöglichkeiten des Kartelltäters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen Kart 8/20 (V)

DRsp Nr. 2020/7439

Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Fallbericht über Kartellverstöße durch die Kartellbehörde Erforderlichkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs Rechtsschutzmöglichkeiten des Kartelltäters

1. Ist dem in einer Presseerklärung oder einem Fallbericht genannten Unternehmen zu den dort zu seinen Lasten enthalten Feststellungen oder Schlussfolgerungen der Kartellbehörde bereits in einem anderen Zusammenhang (z.B. in einem Kartellbußgeldverfahren) rechtliches Gehör gewährt worden, muss dies vor der Veröffentlichung der Presseerklärung oder des Fallberichts nicht wiederholt werden.2. Die Auflistung und Zuordnung der vom Kartellverstoß betroffenen Beschaffungsvorgänge in einem Fallbericht der Kartellbehörde ist grundsätzlich von § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 GWB gedeckt.3. § 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 GWB ist keine den Kartelltäter schützende Vorschrift. Deshalb kann dieser sich zur Rechtfertigung eines Eilantrags nicht darauf berufen, dass die Kartellbehörde in ihrem Fallbericht nicht alle kartellbeteiligen Unternehmen nenne.4. Der Kartelltäter kann die im Fallbericht vorgesehene Auflistung und unternehmensbezogene Zuordnung der vom Kartellverstoß betroffenen Beschaffungsvorgänge nicht mit dem Argument angreifen, dadurch werde das Settlement-Verfahren des Bundeskartellamtes gefährdet.

Tenor

I. II. III.