BGH - Beschluss vom 10.02.2022
I ZR 86/21
Normen:
BRAO § 49b Abs. 1 S. 1-2; UWG § 3a;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 775
NZG 2022, 1255
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 188/17
OLG Düsseldorf, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 115/18

Zulässigkeit der Vereinbarung von geringeren Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts; Unterlassung des Betriebs eines unzulässigen Abrechnungssystems durch eine Kanzlei hinsichtlich Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen

BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen I ZR 86/21

DRsp Nr. 2022/6710

Zulässigkeit der Vereinbarung von geringeren Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts; Unterlassung des Betriebs eines unzulässigen Abrechnungssystems durch eine Kanzlei hinsichtlich Verstoßes gegen Marktverhaltensregelungen

1. Der Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.2. Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 20. Zivilsenat - vom 20. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags 1 a bb sowie der darauf bezogenen Klageanträge 2 und 3 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.