Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 20. Zivilsenat - vom 20. Mai 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags 1 a bb sowie der darauf bezogenen Klageanträge 2 und 3 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
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