Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 20. Januar 2021 - VgK-52/2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerinnen.
I.
Die Antragsgegnerinnen schrieben mit EU-Bekanntmachung vom 24. November 2020 Postdienstleistungen im offenen Verfahren aus. Leistungsinhalt ist die Abholung, ggf. Konsolidierung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen der A.-K. GmbH und der S. A. -K.GmbH.
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