OLG Celle - Beschluss vom 15.03.2021
13 Verg 1/21
Normen:
GWB § 127 Abs. 4 S. 1; GWB § 127 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-52/2020

Zulässigkeit der sogenannten relativen Bewertungsmethode bei der Wertung von Qualitätskonzepten im Rahmen der Ausschreibung von Postdienstleistungen

OLG Celle, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 13 Verg 1/21

DRsp Nr. 2021/6428

Zulässigkeit der sogenannten relativen Bewertungsmethode bei der Wertung von Qualitätskonzepten im Rahmen der Ausschreibung von Postdienstleistungen

Zu den Anforderungen an das Zuschlagskriterium "Qualitätskonzept".

1. Die sog. relative Bewertungsmethode bei der Wertung von Qualitätskonzepten im Rahmen der Ausschreibung von Postdienstleistungen ist als solche nicht zu beanstanden. 2. Die Wertung von Angeboten anhand vorgelegter Qualitätskonzepte ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber hinreichend umschreiben hat, anhand welcher Kriterien die Ermittlung des "besten" Konzepts erfolgen soll.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 20. Januar 2021 - VgK-52/2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerinnen.

Normenkette:

GWB § 127 Abs. 4 S. 1; GWB § 127 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerinnen schrieben mit EU-Bekanntmachung vom 24. November 2020 Postdienstleistungen im offenen Verfahren aus. Leistungsinhalt ist die Abholung, ggf. Konsolidierung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen der A.-K. GmbH und der S. A. -K.GmbH.