Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. März 2008 (VK 45/07) wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
I.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2007 ein Nachprüfungsverfahren gegen die Antragsgegnerin beantragt. Im Verlaufe des Verfahrens hat die Beigeladene die Vorsitzende sowie das hauptamtliche Mitglied der Vergabekammer wegen Befangenheit im Hinblick auf verschiedene Vorkommnisse abgelehnt. Diesen Antrag hat die Vergabekammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
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