OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.04.2008
VII-Verg 24/08
Normen:
GWB § 113 Abs. 1; GWB § 114 Abs. 3 Satz 1; GWB § 116 Abs. 2; GWB § 123 Satz 2; GWB § 124 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Arnsberg, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VK 45/07

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch die Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2008 - Aktenzeichen VII-Verg 24/08

DRsp Nr. 2009/3866

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch die Vergabekammer

Die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags gegen Mitglieder der Vergabekammer wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 113 Abs. 1 GWB anfechtbar.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. März 2008 (VK 45/07) wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Normenkette:

GWB § 113 Abs. 1; GWB § 114 Abs. 3 Satz 1; GWB § 116 Abs. 2; GWB § 123 Satz 2; GWB § 124 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2007 ein Nachprüfungsverfahren gegen die Antragsgegnerin beantragt. Im Verlaufe des Verfahrens hat die Beigeladene die Vorsitzende sowie das hauptamtliche Mitglied der Vergabekammer wegen Befangenheit im Hinblick auf verschiedene Vorkommnisse abgelehnt. Diesen Antrag hat die Vergabekammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.