OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.2002
Verg 43/01
Normen:
GWB § 102 § 107 § 113 § 116 Abs. 1 ; BHO § 44 Abs. 3 ; ZPO § 148 ; VwVfG § 57 § 58 Abs. 2 § 59 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 55

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2002 - Aktenzeichen Verg 43/01

DRsp Nr. 2006/9769

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Vergabenachprüfungsverfahrens

» 1. Die von der Vergabekammer wegen eines anderen Rechtsstreits beschlossene Aussetzung des Nachprüfungsverfahrens (analog den § 94 S. 1 VwGO, § 148 ZPO) ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 116 I GWB anfechtbar. Aus den der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens dienenden Vorschriften ist zu schließen, dass die Vergabekammer über die für ihre Endentscheidung relevanten Vorfragen selbst entscheiden muss, auch wenn die Vorfrage den Gegenstand eines anderen gleichzeitigen Verfahrens bildet, in dem über die Vorfrage verbindlich entschieden werden wird. Ihre dennoch getroffene Aussetzungsentscheidung stellt eine Ablehnung vergaberechtlichen Rechtsschutzes und damit eine Ablehnung des Nachprüfungsantrags auf Zeit dar, die vom Beschwerdegericht aufzuheben ist. Dieses hat auch in einem solchen Fall die Befugnis gem. § 123 S. 2 GWB, in der Sache selbst zu entscheiden. 2. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags setzt ein konkretes Vergabeverfahren - im Rechtssinne der Nachprüfungsregeln - voraus, das im Zeitpunkt der Antragstellung oder spätestens der mündlichen Verhandlung schon begonnen haben muss. Einen vorbeugenden Rechtsschutz sehen die §§ 102 ff. GWB nicht vor.