I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken -
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.12.2004 - 3 O 440/02 - wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 31.742,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 10.10.2004 verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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