OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.06.2010
4 U 250/05-135
Normen:
ZPO § 322; BGB § 631; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 440/02

Zulässigkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Werklohnklage des Subunternehmers; Bindung an das Ergebnis eines Rechtsstreits hinsichtlich der Werklohnklage des Hauptunternehmers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 4 U 250/05-135

DRsp Nr. 2010/19395

Zulässigkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Werklohnklage des Subunternehmers; Bindung an das Ergebnis eines Rechtsstreits hinsichtlich der Werklohnklage des Hauptunternehmers

Billigkeitserwägungen streiten dafür, dass sich der Hauptunternehmer bei der Beurteilung eigener Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Subunternehmer an dem Prozessergebnis festhalten lassen muss, welches der Hauptunternehmer gegenüber dem Auftraggeber erstritt. Sind die gleichen Mängel Gegenstand der eigenen Werklohnklage des Hauptunternehmers und der Werklohnklage des Subunternehmers, so widerspräche es Billigkeit, wenn er dem Subunternehmer Gewährleistungsanspruche in einem Umfang entgegensetzen könnte, der das Maß seiner eigenen Gewährleistung übersteigt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 440/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.12.2004 - 3 O 440/02 - wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 31.742,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 10.10.2004 verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.