OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.2017
VII-Verg 13/17
Normen:
GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Zulässigkeit der Direktvergabe eines Auftrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 13/17

DRsp Nr. 2017/12326

Zulässigkeit der Direktvergabe eines Auftrags

1. Eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung ist nicht als Bekanntmachung i.S. von § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB anzusehen, wenn es sich nicht um den gebotenen Aufruf zum Wettbewerb, sondern um die Bekanntgabe der Absicht einer Direktvergabe handelt. 2. Eine gesetzliche Gestattung, einen Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, besteht allein für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Dieses ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 VgV zulässig. Dabei sind sämtliche Ausnahme vom Vorrang durchzuführenden offenen oder nicht offenen Verfahren grundsätzlich eng auszulegen. Das gilt erst recht, wenn gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV nur mit einem Unternehmen verhandelt werden soll, die Vergabe also nicht im Wettbewerb erfolgt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 28. Februar 2017 (VK 1 - 02/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Normenkette:

GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe