OLG Thüringen - Beschluss vom 13.10.2015
2 Verg 6/15
Normen:
GWB § 111 Abs. 4; GWB § 116;

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 2 Verg 6/15

DRsp Nr. 2016/6511

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren

Die Ablehnung der Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht gesondert mit der Beschwerde, sondern nur im Zusammenhang mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache anfechtbar.

Die sofortigen Beschwerden der Beigeladenen zu 1 und der Beigeladenen zu 3 werden als unzulässig verworfen.

Akteneinsicht in die Akten wird nicht bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin haben die Beschwerdeführer zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.

Normenkette:

GWB § 111 Abs. 4; GWB § 116;

Gründe:

Die Vergabestelle schrieb im Mai 2015 in drei selbständigen Verfahren den Dienstleistungsauftrag Winterdienst und Störungsbeseitigung auf Bundes- und Landesstraßen im Landkreis ... (A), dem Landkreis ... (B) und dem Landkreis ... (C) europaweit öffentlich aus. Beim ... (A) wurde in der Ausschreibung der geschätzte Wert ohne MWSt mit 10.387.000 € beziffert, beim Landkreis ... (B) mit 8.504.000 € beziffert und im Landkreis ... (C) auf 12.605.000 € beziffert.