Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 19. August 2015 sowie gegen die Versagung von Grundbucheinsicht gemäß Schreiben des Grundbuchamts München - Rechtspfleger -vom 10. September 2015 werden als unzulässig verworfen.
II.Der Geschäftswert wird festgesetzt auf
60.700 € (Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2015),
200 € (Beschwerde gegen die versagte Grundbucheinsicht).
I.
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