OLG München - Beschluss vom 14.01.2016
34 Wx 383/15
Normen:
BauGB § 28 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4; GBO §§ 38, 53 Abs. 1, § 71;
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen TD-42966-1

Zulässigkeit der Beschwerde des Käufers eines Grundstücks gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs

OLG München, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 383/15

DRsp Nr. 2016/1563

Zulässigkeit der Beschwerde des Käufers eines Grundstücks gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs

GBO §§ 38, 53 Abs. 1, § 71 1. Zum Rechtserwerb und zur Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin aufgrund Ersuchens nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts.2. Wird im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs verfolgt, so ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste. Bei einer unrichtigen Eigentümereintragung ist demnach beschwerdeberechtigt nur der wahre Eigentümer, nicht aber ein Käufer, dessen Erwerb aufgrund Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts scheitert.

Tenor

I.

Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 19. August 2015 sowie gegen die Versagung von Grundbucheinsicht gemäß Schreiben des Grundbuchamts München - Rechtspfleger -vom 10. September 2015 werden als unzulässig verworfen.

II.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf

60.700 € (Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2015),

200 € (Beschwerde gegen die versagte Grundbucheinsicht).

Normenkette:

BauGB § 28 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4; GBO §§ 38, 53 Abs. 1, § 71;

Gründe

I.