OLG München - Beschluss vom 01.10.2015
Verg 5/15
Normen:
GWB § 107 Abs. 3, 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-24-06/15

Zulässigkeit der Ausschreibung von Alternativ- oder Wahlpositionen bei der Ausschreibung der Errichtung einer Autobahnbrücke

OLG München, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen Verg 5/15

DRsp Nr. 2015/18786

Zulässigkeit der Ausschreibung von Alternativ- oder Wahlpositionen bei der Ausschreibung der Errichtung einer Autobahnbrücke

1. Die Unzulässigkeit der Ausschreibung einer Alternativ- oder Wahlposition zählt nicht von vorneherein zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise (hier: Ausschreibung einer Autobahnbrücke, die Bieterin ist ein Bauunternehmen).2. Es verbleibt dabei, dass Alternativpositionen nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse hieran besteht, ausgeschrieben werden dürfen.3. Die Absicht, den Markt zu erkunden, ist kein solches berechtigtes Interesse.4. Ist ein berechtigtes Interesse der Vergabestelle in keiner Weise zu erkennen, kommt es nicht mehr im Einzelnen darauf an, ob und wie weit das Transparenzprinzip gefährdet ist.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 23.06.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-24-06/15) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Dessen Wert wird auf 170.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3, 97 Abs. 1;

Gründe

A)

1. 2. 3.