OLG Koblenz - Urteil vom 25.04.2008
10 U 1330/07
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 942
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 20/07

Zugrundelegung eingeholter Angebote von Fachfirmen für die Bezifferung der Mangelbeseitigungskosten (hier: für Feuchtigkeitsschäden am Haus); Hinweispflicht des Gerichts bei Erforderlichkeit einer weiteren Konkretisierung

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 10 U 1330/07

DRsp Nr. 2008/21516

Zugrundelegung eingeholter Angebote von Fachfirmen für die Bezifferung der Mangelbeseitigungskosten (hier: für Feuchtigkeitsschäden am Haus); Hinweispflicht des Gerichts bei Erforderlichkeit einer weiteren Konkretisierung

»Zum Begehren von Schadensersatz für Feuchtigkeitsschäden an einem gekauften Haus kann der Kläger sich zu bezifferten Mangelbeseitigungskosten auf eingeholte Angebote von Fachfirmen beziehen und hierzu Sachverständigenbeweis für deren Richtigkeit antreten. Hält das Gericht eine weitere Konkretisierung für erforderlich, muss es darauf hinweisen.«

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Grundstückskaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit des Kaufobjekts.