I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus fünf Häusern (Haus Nr. 2, 4, 6, 8 und 10) mit insgesamt 34 Wohnungen und einer Tiefgarage besteht. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter und frühere Eigentümer des Grundstücks; er hat die Anlage als Bauträger erstellt. Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (Anlage zur Teilungserklärung vom 16.10.1992) bestimmt in § 1 Abs. 4 :
Soweit die Grundstücksfläche nicht als Gebäudefläche, für Kraftfahrzeugabstellplätze, als Teppichklopfplatz, Kinderspielplatz, Platz für Müllbehälter, Wege oder andere gemeinschaftliche Einrichtungen in Anspruch genommen wird, ist sie als Ziergarten zu verwenden. Soweit Sondernutzungsrechte gegeben sind, entscheidet der Berechtigte über die Art der Nutzung.....
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