OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2022
7 D 103/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2022, 770

Zuführung eines parkartig angelegten bebauten Grundstücks zu einer verdichteten wohnbaulichen Entwicklung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 7 D 103/20.NE

DRsp Nr. 2022/3936

Zuführung eines parkartig angelegten bebauten Grundstücks zu einer verdichteten wohnbaulichen Entwicklung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem ein parkartig angelegtes und mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück einer neuen, verdichteten wohnbaulichen Entwicklung mit drei Mehrfamilienhäusern zugeführt werden soll.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G. , Flur 2, Flurstück 000 mit der Anschrift L.------ 01 in C. . Dieses ca. 750 m² große Grundstück liegt unmittelbar südwestlich des Plangebiets. Es ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut.